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BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

[ Auszug: Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage besch ... ]